Verteilungsnetzbetreiber
Akronym: VNB; englisch DSO = Distribution System Operator
Definition: der Betreiber eines Verteilungsnetzes
Alternativer Begriff: Verteilnetzbetreiber
Allgemeiner Begriff: Stromnetzbetreiber
Englisch: distribution network operator
Kategorie: elektrische Energie
Autor: Dr. Rüdiger Paschotta
Wie man zitiert; zusätzliche Literatur vorschlagen
Ursprüngliche Erstellung: 11.01.2013; letzte Änderung: 23.04.2023
URL: https://www.energie-lexikon.info/verteilungsnetzbetreiber.html
Die meisten Endverbraucher werden mit elektrischer Energie oder Erdgas über Verteilungsnetze versorgt. Deren Betreiber werden als Verteilungsnetzbetreiber (oder Verteilnetzbetreiber) bezeichnet. Es handelt sich teils um große Energieversorgungsunternehmen (EVU), oft aber auch um Stadtwerke als Unternehmen im kommunalen Besitz. Sie sind meistens die jeweiligen Grundversorger.
Im Falle elektrischer Verteilungsnetze geht es vor allem um die Mittelspannungs- und Niederspannungsebene, obwohl Verteilnetzbetreiber abschnittsweise auch Leitungen auf höheren Spannungsebenen betreiben können. Bei Gasnetzen geht es vor allem um Niederdrucknetze für Kleinverbraucher.
An etlichen Orten wurden die Verteilungsnetze früher an große EVU verkauft. Es entstanden dann aber Bestrebungen in Kommunen, die Netze bei Auslaufen der entsprechenden Konzessionsverträge zurückzukaufen, um ihre Energieversorgung stärker selbst gestalten zu können, nachdem die Energiewende (insbesondere der Aufbau von dezentralen Stromerzeugern) von großen EVU oft behindert wurde. Ein besonders bekannt gewordenes Beispiel ist die Entstehung der Elektrizitätswerke Schönau als Folge der Bemühung von “Schwarzwälder Stromrebellen” in 1997. Danach wurde die Ökostromerzeugung in ihrem Gebiet massiv ausgebaut, um konventionelle Kraftwerke zu ersetzen.
Staatliche Regulierung
Da ein Verteilungsnetz ein natürliches Monopol darstellt, welches z. B. zur Durchsetzung überhöhter Preise missbraucht werden könnte, unterliegen die Verteilungsnetzbetreiber einer staatlichen Regulierung (in Deutschland der Bundesnetzagentur). Diese auferlegt den Netzbetreibern diverse Regeln:
- Als Grundversorger, d. h. als Anbieter mit den meisten Haushaltskunden am Ort, gilt für sie eine Anschluss- und Versorgungspflicht. Jeder Interessierte in ihrem Gebiet hat also Anspruch auf die Versorgung, außer in Sonderfällen, wo es wirtschaftlich unzumutbar wäre. Von den Grundversorgern werden Allgemeine Versorgungsbedingungen und Allgemeine Tarife veröffentlicht, die als Default gelten.
- Die Verteilungsnetzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, die Nutzung ihrer Netze auch anderen Anbietern z. B. von elektrischer Energie oder Erdgas zu ermöglichen. Auf diese Weise ist für die Endverbraucher ein Anbieterwechsel möglich, ohne dass der neue Anbieter zusätzliche Leitungen verlegen muss. Die Verbrauchsermittlung durch Zählerablesungen obliegt am immer dem Grundversorger. Er hat Anspruch auf ein Netznutzungsentgelt.
- Die verlangten Preise (insbesondere Netznutzungsentgelte für die Durchleitung) unterliegen einer staatlichen Kontrolle. Dies ist notwendig, da hierfür kein Wettbewerb herrscht.
- Die Verteilungsnetzbetreiber müssen außerdem dezentrale Erzeuger einspeisen lassen. Dies gilt z. B. für dezentrale Kraftwerke wie Windenergieanlagen und Photovoltaikanlagen ähnlich wie für Erzeuger von Bioerdgas (auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas). Gelegentlich können solche Einspeisungen den Verbrauch in einem Verteilungsnetz übersteigen. In diesem Fall fließt die Energie in das Übertragungsnetz ab, und anderswo genutzt zu werden.
Siehe auch: Verteilungsnetz, Grundversorger, Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber, Netznutzungsentgelt
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