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Bemessungsleistung

Definition: ein Parameter, der für die Anwendung von Vergütungssätzen für elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen relevant ist

Kategorien: elektrische Energie, Energiepolitik, erneuerbare Energie

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Ursprüngliche Erstellung: 26.08.2016; letzte Änderung: 20.08.2023

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Der Begriff Bemessungsleistung kommt mit ganz unterschiedlichen Bedeutungen vor: im Zusammenhang mit Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie, anderswo aber auch als eine technische Spezifikation.

Ein Beispiel für die letztere Bedeutung ist die Anwendung bei Leuchten. Hier wird die Bemessungsleistung häufig als die aus dem Stromnetz bezogene Wirkleistung bei Betrieb mit der Bemessungsspannung angegeben – und zwar für die neue Leuchte und zusätzlich am Ende der Lebensdauer, weil dieser Wert deutlich abweichen kann. Sofern ein Dimmer vorhanden ist, wird er für den Bemessungsbetrieb voll aufgedreht.

Bei Elektromotoren bezieht sich die Bemessungsleistung auf die abgegebene mechanische Leistung – und dies nicht unbedingt im Dauerbetrieb, sondern unter Umständen nur über kürzere Zeit. Im letzteren Fall weicht die Bemessungsleistung unter Umständen stark von der Nennleistung (als Dauerleistung) ab.

Für die Planung von elektrischen Anlagen wurden früher stets Nennwerte verwendet, jedoch erfolgte später eine Umstellung auf Bemessungswerte, die sich an einem definierten Bemessungsbetrieb orientieren.

Dieser Artikel konzentriert sich aber im Folgenden auf die Bemessungsleistung im Zusammenhang mit dem EEG.

Bemessungleistung beim EEG

Die Bemessungsleistung einer Anlage zur Gewinnung erneuerbarer Energie (z. B. mit Windenergie, Photovoltaik oder Biogas) ist eine Größe, die für die Höhe der erhaltenen Einspeisevergütung gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) relevant sein kann. Sie wird bestimmt als die in einem Jahr erzeugte Energiemenge (in Kilowattstunden) dividiert die Dauer des Jahres (in Stunden), bzw. durch einen entsprechend kürzeren Zeitraum, wenn die Anlage erst im Laufe des Jahres in Betrieb genommen wurde oder im Laufe des Jahres endgültig stillgelegt wurde.

Wenn eine Anlage beispielsweise eine Million Kilowattstunden ("Jahresarbeitsstunden") in einem Jahr erzeugt hat und dabei im gesamten Jahr (8760 h) betrieben wurde, ergibt sich die Bemessungsleistung zu 1 000 000 kWh / 8760 h = 114 kW. Dies gilt auch dann, wenn die Anlage zu bestimmten Zeiten beispielsweise wegen Defekten oder Wartungsarbeiten nicht betriebsbereit war.

Die Bemessungsleistung berücksichtigt also immer die tatsächliche Energieerzeugung – nach dem heutigen Stand nicht nur die eingespeisten Energiemengen, sondern auch den Anteil des Direktverbrauchs –, und liegt in aller Regel deutlich unterhalb der installierten Leistung, also der maximal zu einem Zeitpunkt lieferbaren Leistung, da eine solche Anlage normalerweise nicht pausenlos mit voller Leistung arbeiten kann oder soll.

Nach dem deutschen EEG gibt es gewisse Vergütungsschwellen, die sich auf die Bemessungsleistung beziehen. Oberhalb solcher Schwellenwerte liegt der Vergütungssatz in der Regel tiefer als unterhalb, oder es ist sogar gar keine feste Vergütung mehr möglich, sondern nur noch eine niedrige Vergütung auf der Basis des Börsenstrompreises. Die erzeugte Energiemenge wird ggf. auf Anteile gemäß der verschiedenen Vergütungsschwellen aufgeteilt, und die gesamte Vergütung ergibt sich als Summe für die jeweiligen Energiemengen. Die Höhe der Vergütungsschwellen hängt beispielsweise bei Biogasanlagen auch von der Art der verwendeten Rohstoffe (z. B. Getreide oder Gülle) ab. Für die Vergütung kann auch relevant sein, wie hoch die Bemessungsleistung im Vergleich zur installierten Leistung: Nach dem EEG 2014 gibt es die feste Vergütung nur noch für den Anteil der erzeugten Energie, der 50 % des Wertes der installierten Leistung entspricht. Dies benachteiligt Betreiber von Anlagen, die sehr viele Jahresbetriebsstunden (genauer gesagt Volllaststunden pro Jahr) erreichen, und erzeugt einen Anreiz für die Erhöhung der installierten Leistung, mit der sich zusätzlich auch Flexibilitätsprämien besser nutzen lassen.

Die detaillierten Regeln zur Bestimmung der Bemessungsleistung und zu deren Einfluss auf die Vergütung wurden im Zuge von EEG-Novellen wiederholt geändert. Hierbei kam es teils auch zu Kontroversen. Beispielsweise ergab sich bei der Änderung des EEG in 2014 für Betreiber von Bestandsanlagen zum Teil eine Kürzung der Vergütung "durch die Hintertür", weil bei der Ermittlung der Bemessungsleistung nun anders als zuvor nicht nur die eingespeisten Energiemengen, sondern auch der Direktverbrauch berücksichtigt wurden. Dadurch ergab sich häufig eine deutlich höhere Bemessungsleistung und als Folge hiervon eine niedrigere Vergütung. Nach entsprechenden Protesten wurde dies erneut revidiert, sodass für Betreiber alter Anlagen die frühere Regelung im Sinne des Vertrauensschutzes weiterhin angewandt wurde.

Siehe auch: Leistung, Volllaststunden, Erneuerbare-Energien-Gesetz

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