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Energieeinsparverordnung

Akronym: EnEV

Definition: eine deutsche Verordnung mit Regeln für den energiesparenden Wärmeschutz und die Anlagentechnik von Gebäuden

Kategorien: Energieeffizienz, Energiepolitik, Haustechnik, Wärme und Kälte

Autor:

Wie man zitiert; zusätzliche Literatur vorschlagen

Ursprüngliche Erstellung: 12.12.2014; letzte Änderung: 20.08.2023

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Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist eine in Deutschland seit 2002 geltende Bundesrechtsverordnung, die für Wohngebäude, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude Mindestanforderungen für den Wärmeschutz und die Energieeffizienz der verwendeten Anlagentechnik (vor allem Heizungsanlagen und teils Klimaanlagen) festlegt. Seit der Fassung von 2007 enthält die EnEV auch Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz, die Komfortverluste durch eine mögliche Überhitzung im Sommer ebenso wie den unnötigen Betrieb von Klimaanlagen verhindern sollen. Die frühere Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) wurden von der EnEV in 2002 abgelöst.

Neben der Energieeinsparverordnung sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) zu beachten. Beispielsweise fordert das EEWärmeG, dass in der Regel ein gewisser Teil des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden muss. Zukünftig sollen die genannten drei Regelwerke zu einem zusammengefasst werden.

Die strengsten Anforderungen gelten für Gebäude, die nach Inkrafttreten der jeweiligen Version der Energieeinsparverordnung gebaut werden. Bereits bestehende Gebäude müssen in Bezug auf die meisten Aspekte nicht nachgebessert werden, um die neuen Anforderungen zu erfüllen. Jedoch gelten vereinzelt Verpflichtungen zur nachträglichen Verbesserung, beispielsweise die Pflicht zum Ersatz gewisser uralter Heizkessel. Außerdem gelten im Falle der wesentlichen Modernisierung von Teilen eines Gebäudes gewisse Anforderungen für die jeweils angegangenen Teile. Beispielsweise müssen im Falle wesentlicher baulicher Änderungen an einer Hausfassade wesentlich strengere Anforderungen des Wärmeschutzes beachtet werden, als sie zur Zeit des ursprünglichen Baus gegolten hätten. Ähnliches gilt für wesentliche Änderungen an Heizungsanlagen, und neue Zirkulationspumpen müssen mit Einrichtungen zur Vermeidung unnötigen Dauerbetriebs versehen werden. Trotzdem sind die Anforderungen teils deutlich weniger streng als bei Neubauten.

Die meisten Vorschriften betreffen die bauliche Ausführung bei Neubau oder Sanierung. In der Betriebszeit des Gebäudes wird aber zusätzlich verlangt, dass (vereinfacht ausgedrückt) die energetische Qualität des Gebäudes durch nachträgliche Änderungen nicht wieder verschlechtert wird, dass energierelevante Mängel beispielsweise der Anlagen durch regelmäßige Inspektionen entdeckt und ggf. behoben werden und dass die energiesparenden Einrichtungen wie vorgesehen verwendet werden.

Die Energieeinsparverordnung gilt nicht für spezielle Gebäude, die mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen als Wohngebäude betrieben werden. Sie sieht außerdem zahlreiche Ausnahmen vor, beispielsweise für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen (weil dies die möglichen energetischen Maßnahmen beschränkt) und für viele Betriebsgebäude.

Zweck der Energieeinsparverordnung

Die Energieeinsparverordnung soll sicherstellen, dass vor allem für alle neu gebauten Gebäude (mit gewissen Ausnahmen) und (in erheblich geringerem Ausmaß) auch für Bestandsgebäude ein gewisser Standard für die Energieeffizienz eingehalten wird – selbst dann, wenn der Erbauer oder Betreiber aus irgendwelchen Gründen keinen Wert darauf legt. Der von der Energieeffizienz stark abhängige Primärenergieverbrauch belastet nämlich nicht nur den Betreiber mit Energiekosten, sondern ist in mehrerlei Hinsicht auch darüber hinaus relevant:

  • Die Mieter von Gebäuden müssen normalerweise die darin anfallenden Heizkosten begleichen, haben aber kaum Einfluss auf die bauliche Qualität des Gebäudes und die verwendete Heizungsanlage. Sie könnten zwar im Prinzip einfach das Mieten solcher Gebäude vermeiden, die energetisch allzu ungünstig sind, oder bei solchen zumindest nur erheblich tiefere Mietpreise akzeptieren. Jedoch wäre eine solche Rückwirkung auf die Vermieter aus einer Vielzahl von Gründen oft nur sehr begrenzt wirksam. Dagegen bewirken die inzwischen stark verbesserten Anforderungen durch die Energieeinsparverordnung, dass die Mieter zumindest in heute oder später gebauten Häusern einigermaßen gegen zukünftige Preisschocks auf den Energiemärkten geschützt sind.
  • Vor allem wenn Privatleute ein Wohnhaus bauen lassen, verfügen sie meist nicht über das notwendige Wissen, um die energetische Qualität eines angebotenen Baus sachgerecht beurteilen zu können. Deswegen ist es hilfreich, wenn gewisse Mindeststandards von vornherein durch die Energieeinsparverordnung garantiert werden. Außerdem begegnet man damit auch der Gefahr, dass Bauherren im häufigen Fall knapper Budgets langfristig wichtige Aspekte wie den Wärmeschutz vernachlässigen, was sie später womöglich sehr bereuen würden.
  • Der Energieverbrauch in Gebäuden, der auch in Industrieländern wie Deutschland einen erheblichen Teil des gesamten Energieverbrauchs ausmacht, führt vor allem zu klimaschädlichen CO2-Emissionen und verursacht darüber hinaus noch gewisse Schadstoffemissionen. Die daraus resultierenden Schäden sind aus Sicht des Verursachers größtenteils sogenannte externe Kosten, treffen ihn also nicht selbst. Wenn der Staat gewisse Klimaschutzziele verfolgt, kann er über die Energieeinsparverordnung wesentliche Beiträge für den Gebäudebereich erreichen.

Die Beachtung der Energieeinsparverordnung führt beim Bau an einigen Stellen zu meist sehr moderaten Mehrkosten im Vergleich zu einer baulichen Ausführung, die sich an niedrigeren Standards orientieren würde. Diese Mehrkosten dürften im Laufe der Betriebszeit eines Gebäudes, die häufig ja sehr lang ist, in vielen Fällen sogar mehrfach durch eingesparte Energiekosten ausgeglichen werden – wobei natürlich die unbekannte zukünftige Entwicklung der Energiepreise für die Höhe dieser Einsparungen von großer Bedeutung ist. Die Investitionen in bessere bauliche Standards hat auch einen Versicherungscharakter: Sie vermindert die Verwundbarkeit gegenüber Preisschocks auf dem Energiemarkt.

Grundprinzipien der Bewertung des Energieverbrauchs von Gebäuden

Gemäß der Energieeinsparverordnung ist nicht die in ein Gebäude eingebrachte Menge von Heizwärme relevant, sondern die Menge von Endenergie, die für den Betrieb des Gebäudes (genauer: für die Beheizung und die Warmwasserbereitung) pro Jahr benötigt wird. Beispielsweise ermittelt man den bei normaler Benutzung entstehenden Verbrauch an Erdgas, wodurch sämtliche Energieverluste der Heizungsanlage mit berücksichtigt sind.

Um unterschiedliche Arten von Endenergie sinnvoll miteinander zu vergleichen, wird der Endenergiebedarf primärenergetisch bewertet, d. h. er wird jeweils mit einer sogenannten Anlagenaufwandszahl multipliziert, um einen effektiven Primärenergiebedarf zu erhalten. Ein Primärenergiefaktor ist in der Anlagenaufwandszahl enthalten. Hierbei wird auch der Einsatz von erneuerbarer Energie oder Fernwärme entsprechend bewertet.

Die wichtigste Anforderung der EnEV an einen Neubau ist, dass der Jahresprimärenergiebedarf den eines fiktiven Referenzgebäudes mit gleicher Geometrie, Größe und Ausrichtung nicht übersteigt. Hierbei muss das Referenzgebäude eine Reihe von Anforderungen erfüllen, die dessen Energiebedarf begrenzen. Das geplante Gebäude muss diese Anforderungen nicht im Einzelnen erfüllen, sondern lediglich den damit ermittelten Referenzwert für den Energiebedarf einhalten. Dies bedeutet eine gewisse Freiheit bezüglich der Wahl der Methoden, um diesen Grenzwert einzuhalten. Allerdings gibt es zusätzlich für jeden Gebäudetyp einen Grenzwert für den Transmissionswärmeverlust der Wärme übertragenden Umfassungsfläche (des Wärmedämmperimeters), also auch eine Mindestanforderung für die Qualität der Wärmedämmung.

Die Einhaltung der genannten Anforderungen ist für einen Neubau im Rahmen der Planung nachzuweisen, d. h. auf der Basis entsprechender Berechnungen und nicht etwa basierend auf nach dem Bau durchzuführenden Messungen. Sollte der später ermittelte Energieverbrauch den erwarteten Wert wesentlich übersteigen, könnte dies unter Umständen zu einer Haftung der für den Bau verantwortlichen Unternehmen oder Personen führen. Natürlich wäre in diesem Fall auch zu prüfen, ob der Bau nachträglich verändert wurde, ob die Benutzungsgewohnheiten ungewöhnlich sind, ob die klimatischen Verhältnisse ungünstiger sind als für das Referenzgebäude angenommen, usw.

Anforderungen an die Belüftung

Die energetischen Anforderungen an Gebäude sind mit allgemeineren Anforderungen an die bauliche Qualität durch diverse Baunormen (EN/DIN-Normen) so verzahnt, dass beispielsweise auch Probleme mit Schimmel in Wohnräumen, der bei älteren Gebäuden häufig ein erhebliches Problem darstellt, sicher vermieden werden können. Diesbezüglich sind etliche schwere Missverständnisse im Umlauf, die vielerorts für Irritationen sorgen. Beispielsweise zirkuliert immer wieder die Behauptung, die wegen der Energieeinsparverordnung geforderte luftdichte Gebäudehülle führe zu vermehrten Schimmelproblemen in neu gebauten Häusern. In Wirklichkeit ist die geforderte Luftdichtheit der Gebäudehülle nicht nur energetisch motiviert, sondern gerade auch im Interesse der langfristigen Erhaltung der Bausubstanz. Undichtigkeiten, wie sie bei älteren Häusern vielfach auftreten, sind nämlich häufig gerade die Ursache für Schimmelprobleme und andere Gefährdungen der Bausubstanz. Dass eine ausreichende Belüftung der Gebäude wichtig ist, ist vollkommen zutreffend – freilich für alte Gebäude, die den Anforderungen der EnEV für Neubauten keineswegs genügen, nicht weniger, sondern häufig sogar noch mehr als für moderne Gebäude.

Die EnEV 2014 verlangt in § 6, Absatz (2) technische Maßnahmen für eine ausreichende Belüftung: "Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist." Der Mindestluftwechsel ist in DIN-Normen festgelegt. Für das Referenzgebäude wird eine zentrale Abluft-Lüftungsanlage angenommen, die Bedarfs geführt mit einem geregelten DC-Ventilator betrieben wird. Dies lässt allerdings wie schon bei der EnEV 2009 offen, mit welchen Mitteln der erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt werden soll bzw. kann und wie sicher die gewählten Maßnahmen wirken müssen. Sich darauf zu verlassen, dass die Bewohner die Fensterlüftung konsequent praktizieren werden, dürfte nicht genügen. Häufig wird also der Einbau einer Lüftungsanlage notwendig sein.

Die Wärmerückgewinnung in der Lüftungsanlage wird von der EnEV nicht gefordert, obwohl die Lüftungsverluste bei gut wärmegedämmten Häusern einen wesentlichen Teil der gesamten Energieverluste ausmachen können und mit Wärmerückgewinnung auf einen Bruchteil reduziert werden könnten. Bei Realisierung der Wärmerückgewinnung kann die dadurch mögliche Energieeinsparung unter gewissen, normalerweise gut erfüllbaren Bedingungen angerechnet werden, erlaubt also u. U. eine gewisse Reduktion der verwendeten Dämmstärken. Bei zukünftigen Versionen der EnEV könnte die Verwendung der Wärmerückgewinnung zu den Merkmalen der Referenzgebäude gehören oder auch explizit vorgeschrieben werden.

Komplexität der Regelungen

Da die technischen Details einer Gebäudehülle, Heizungsanlage etc. insgesamt relativ komplex sind, hat sich auch die Energieeinsparverordnung zu einem ziemlich umfangreichen Regelwerk entwickelt. Die Einarbeitung in seine Details ist entsprechend aufwendig, und auch der planerische Aufwand für die Umsetzung im konkreten Fall kann erheblich sein. Allerdings enthält das Regelwerk auch Möglichkeiten für die Anwendung vereinfachter Verfahren (z. B. "EnEV-easy"), um den Aufwand zu begrenzen. Beispielsweise wurden diverse Standard-Ausstattungsvarianten für Wohnhäuser definiert, und wenn eine solche gewählt wird, muss der Planer den detaillierten EnEV-Nachweis nicht liefern. Mehrkosten beim Bau entstehen vorwiegend bei der Umsetzung (und nicht bei der Planung) der Vorschriften, werden aber wie oben erwähnt durch später entsprechend geringere Energiekosten ausgeglichen.

Fassungen der Energieeinsparverordnung

Die ursprüngliche Fassung der Energieeinsparverordnung trat am 01.02.2002 in Kraft. Im Abstand von jeweils einigen Jahren sind überarbeitete Versionen in Kraft getreten, die einerseits den Gültigkeitsbereich der EnEV ausgeweitet und andererseits auch strengere Anforderungen mit sich brachten. Weiterentwickelte EU-Richtlinien spielten hier oft eine wesentliche Rolle.

Insbesondere brachte die ab dem 29.04.2009 geltende Fassung, die als EnEV 2009 bezeichnet wird, wesentliche Verschärfungen mit dem Ziel, den Energiebedarf neuer Gebäude um ca. 30 % gegenüber der letzten Fassung zu verringern. Auch bei bereits bestehenden Gebäuden mussten Dachböden bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten – je nach Nutzung des Raums unter dem Dach mit Dämmung direkt am Dach oder aber an der Geschossdecke darunter. Für sehr alte Elektrospeicherheizungen wurde einerseits durch ein effizienteres Heizungssystem bis 2020 vorgeschrieben, jedoch mit sehr zahlreichen Ausnahmen, sodass die meisten Gebäude von dieser Regelung gar nicht betroffen sind.

Am 01.05.2014 traten die Änderungen der jüngsten Version (EnEV 2014) in Kraft, die sich an der entsprechenden EU-Richtlinie von 2010 orientiert. Die Bundesregierung strebt bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand an und hat in diesem Sinne weitere Verschärfungen der Anforderungen an Gebäude beschlossen, die Neubauten ab 2016 betreffen. Allerdings wurden die Anforderungen bei der Sanierung von Gebäuden nicht verschärft.

Übersichtsskala im Gebäudeenergieausweise
Abbildung 1: Die Übersichtsskala im Gebäudeenergieausweise zeigt auf den ersten Blick, wie gut die energetische Qualität in etwa ist.

Wesentliche Änderungen der EnEV 2014 betreffen die Gestaltung von Gebäudeenergieausweisen (mit neuen Effizienzklassen), deren Verwendung sowie die Kontrolle der Einhaltung entsprechender Vorschriften. Auch Immobilienanzeigen müssen seitdem die wichtigsten Kenndaten zum energetischen Zustand der inserierten Gebäude enthalten: unter anderem den im Energieausweis angegebenen Endenergiebedarf oder -verbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter (kWh/m2) und Jahr, die für die Gebäudeheizung verwendeten Energieträger und das Baujahr des Gebäudes. Falls noch kein gültiger Energieausweis vorlegt, dürfen diese Angaben im Inserat noch fehlen, jedoch muss ein gültiger Ausweis dann spätestens beim ersten Besichtigungstermin vorgelegt werden. (Sonst drohen Bußgelder.) Damit wird angestrebt, dass Käufer und Mieter von Immobilien wesentlich besser als früher über den energetischen Zustand eines Gebäudes informiert sind, was wiederum starke Anreize für entsprechende Verbesserungen setzt.

Wie streng sind die Anforderungen der EnEV?

In der öffentlichen Diskussion fordern manche Stimmen eine weitere Verschärfung diverser Anforderungen der EnEV, während andere die heute geltenden Vorschriften bereits als übertrieben streng ansehen.

Ein objektiv richtiges Niveau der Anforderungen lässt sich natürlich nicht definieren, vor allem wenn kein Konsens darüber besteht, welche Ziele genau verfolgt werden sollen. Zu einem guten Teil liegt dies daran, dass keine Einigkeit darüber besteht, wie schwerwiegend diverse zu lösende Probleme sind:

  • Wenn man der großen Mehrheit der Klimaforscher glaubt, ist es sehr dringlich, den Klimaschutz schnell und engagiert anzugehen. Manche Kritiker bezweifeln nun die Erkenntnisse der Wissenschaft und damit die Notwendigkeit des Klimaschutzes, während andere diese Notwendigkeit einfach ausblenden und nur mit angeblichen Problemen beispielsweise der energetischen Sanierung (siehe unten) argumentieren.
  • Aus der Notwendigkeit des Klimaschutzes folgt im Prinzip nicht zwingend, dass entsprechende Fortschritte genau im Gebäudebereich erzielt werden müssen. Da der Anteil der Gebäude am gesamten Energieverbrauch jedoch selbst in Industrieländern wie Deutschland ganz erheblich ist, dürfte es schwer sein, ohne einen wesentlichen Beitrag des Gebäudebereichs auszukommen. Dazu kommt, dass ein Großteil der durch die EnEV verpflichtend gewordenen Maßnahmen ohnehin wirtschaftlich ist oder aber nur geringe nicht amortisierte Mehrkosten verursacht, sodass die CO2-Vermeidungskosten relativ gering sind. (Ähnliche Fortschritte beispielsweise im Verkehrssektor zu erzielen, wäre weitaus aufwendiger.)
  • Das andere zentrale Problem ist die begrenzte Verfügbarkeit von Energieträgern, was insbesondere das Erdöl betrifft, in etwas geringerem Maße jedoch auch das Erdgas. Selbst wenn die Verfügbarkeit erhalten bleibt, drohen massive Preisanstiege, die auch sehr plötzlich eintreten können. Hierbei drohen nicht nur massive Einbußen beim Komfort, sondern auch schwere Schäden für unsere Volkswirtschaft und damit den allgemeinen Wohlstand. Dass solche Entwicklungen allerdings von einer Vielzahl von Faktoren abhängen (beispielsweise von der weltweiten konjunkturellen Entwicklung, Kriegen und politischen Spannungen), lässt sich die Größe dieser Probleme nicht zuverlässig abschätzen. Manche Kritiker bezweifeln, dass wir in den nächsten Jahrzehnten mit weiteren massiven Energiepreissteigerungen konfrontiert werden, berechnen die Wirtschaftlichkeit energetischer Verbesserungen deswegen unter der Annahme gleich bleibender oder nur leicht steigender Energiepreise und kommen damit teilweise zum Resultat, die heute von der EnEV geforderten Maßnahmen seien unwirtschaftlich, also volkswirtschaftlich schädlich. Dagegen lässt sich einwenden, dass allein schon die geringere Abhängigkeit von Energieimporten ein Wert an sich ist; in diesem Sinne haben Energiesparmaßnahmen auch einen Versicherungscharakter. (Eine Versicherung wird nicht dadurch unsinnig, dass der Schadensfall am Ende womöglich gar nicht eintritt.)

Gelegentlich wird auch behauptet, die ergriffenen Maßnahmen (beispielsweise die verbesserte Wärmedämmung) seien nicht annähernd so wirksam wie angenommen und/oder brächten schwerwiegende Nebenwirkungen mit sich, beispielsweise Probleme mit Schimmel in Wohnräumen. Freilich liegen keine Belege für solche Behauptungen vor, die den Großteil der Fachwelt überzeugen könnten. Wie oben ausgeführt, sieht die EnEV in Verbindung mit den relevanten DIN-Normen sehr wohl wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Schimmelproblemen vor, während solche Probleme in älteren, ungenügend wärmegedämmten Häusern oft schwer beherrschbar sind.

Eine pauschale Aussage darüber, wie streng die Anforderungen der EnEV seien, ist übrigens nicht sinnvoll:

  • Die Anforderungen an Neubauten sind immerhin viel strenger als in früheren Jahren; bereits die in den letzten Jahren gebauten Gebäude sind energetisch weitaus besser als der Durchschnitt des Gebäudebestands. Die ab 2016 geltenden Vorschriften verlangen allerdings noch längst nicht, sich konsequent am Stand der Technik zu orientieren. Beispielsweise wird selbst im Neubau keine Wärmerückgewinnung bei der Belüftung verlangt, obwohl dies eine wesentliche weitere Verbesserung brächte und technisch seit vielen Jahren möglich ist. Obwohl bereits eine Vielzahl von Passivhäusern realisiert wurde, die noch weit weniger Energie benötigen als heute nach EnEV erstellte Gebäude, werden solche Standards vermutlich erst in einigen Jahren allgemein verbindlich.
  • Die wesentlich geringeren Anforderungen für Bestandsgebäude werden damit begründet, dass entsprechende Maßnahmen dort oft schwieriger bzw. aufwendiger sind, weil in der Praxis häufig diverse Probleme auftreten. Wer eine energetische Sanierung vornimmt, dürfte aber oft gut beraten sein, deutlich über den von der Verordnung verlangten Standard hinauszugehen, soweit nicht konkrete Probleme auftreten, die dies klar unwirtschaftlich machen.
  • Auch für die Austauschpflicht in Bezug auf uralte Wärmeerzeuger (Heizkessel) gelten zahlreiche Ausnahmen, sodass beispielsweise viele Millionen veralteter Niedertemperaturheizkessel voraussichtlich noch für viele Jahre weiter betrieben werden dürfen – auch wenn der Austausch oft relativ schnell über die Heizkosten amortisiert werden könnte. In diesem Bereich geht auch die heutige EnEV bei Weitem nicht so weit, wie allein schon aus volkswirtschaftlicher Sicht geraten wäre.
  • Das größte Problem im Bereich der Bestandsgebäude ist freilich, dass der Großteil der Anforderungen erst dann zu erfüllen ist, wenn wesentliche Änderungen am Gebäude vorgenommen werden. Dies führt leider dazu, dass sehr viele Gebäude über Jahrzehnte keinerlei energetische Verbesserung erfahren, selbst wo dies angesichts der meist großen Lebensdauer von Gebäuden klar wirtschaftlich wäre. Andererseits wäre es problematisch, Hausbesitzern umfangreiche Sanierungen vorzuschreiben, die sie womöglich kaum finanzieren könnten. Ein Stück weit wird dem beispielsweise mit einer staatlich vergünstigten Finanzierung über die KfW-Bank begegnet (auch mit erheblichen Tilgungszuschüssen), jedoch sind diese Unterstützungen noch zu wenig umfangreich, um eine so hohe Sanierungsrate zu erzielen, wie es die Klimaziele eigentlich erfordern würden. Man wird also diese Unterstützungen wesentlich aufstocken müssen, wenn man die Klimaziele wirklich erreichen möchte.

Literatur

[1]Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV), https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Gesetze/Energie/EnEV.html

Siehe auch: Energiesparen, Wärmeschutz, Energiebilanz eines Gebäudes, Gebäudenutzfläche und Energiebezugsfläche, Heizungsanlage, Klimaanlage, Belüftung von Gebäuden, Gebäudeenergieausweis

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