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Grünstromprivileg

Definition: die Befreiung von der EEG-Umlage für gewisse Energieversorgungsunternehmen

Englisch: a financial advantage for certain electrical energy producers

Kategorien: elektrische Energie, Energiepolitik, erneuerbare Energie

Autor:

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Ursprüngliche Erstellung: 16.09.2013; letzte Änderung: 20.08.2023

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In Deutschland tätige Energieversorgungsunternehmen im Bereich der elektrischen Energie müssen normalerweise an den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für die gelieferten Energiemengen zahlen. Unter gewissen Umständen konnten sie davon vor der EEG-Reform in 2014 jedoch ganz oder teilweise befreit werden. Im Rahmen der umgangssprachlich als Grünstromprivileg bezeichneten Ausnahmeregelung (EEG §39) war dies der Fall, wenn die von ihnen gelieferten Strommengen zu mindestens 50 % aus inländischen Kraftwerken stammten, die erneuerbare Energie oder Grubengas nutzten, wobei mindestens 20 % aus Sonnenenergie oder Windenergie gewonnen werden müssen. Außerdem musste eine Direktvermarktung vorliegen, d. h. ein Ökostrom-Verkauf vom Produzenten direkt an den Händler (oder auch den Endkunden) und nicht über den Übertragungsnetzbetreiber, und der Stromerzeuger durfte keine EEG-Einspeisevergütung beziehen. Die Befreiung musste beim Übertragungsnetzbetreiber rechtzeitig beantragt werden, und die Erfüllung der Voraussetzungen musste ihm gegenüber nachgewiesen werden. Seit 2012 war die Reduktion der Umlage auf 2 ct/kWh begrenzt.

Das Grünstromprivileg sollte einen Anreiz für die Direktvermarktung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen schaffen und damit die Marktintegration der erneuerbaren Energien fördern. Der Stromerzeuger konnte versuchen, damit einen höheren Erlös erzielen, als wenn er die Energie einfach dem Übertragungsnetzbetreiber verkauft und dafür den nach dem EEG garantierten Erlös bezieht. Er musste dafür allerdings selbst seine Kunden finden. Im Prinzip konnte so Ökostrom mit günstigeren Preisen angeboten werden, wenn die Direktvermarktung nur sehr geringe Transaktionskosten verursacht. Der Endverbraucher war dann in geringerem Umfang an der allgemeinen Finanzierung des EEG-Umlagesystems beteiligt, was aber dadurch gerechtfertigt ist, dass er bereits einen höheren Anteil von erneuerbar erzeugten Strom bezieht als der durchschnittliche Stromkunde.

Das Grünstromprivileg wurde nur für einen sehr kleinen Teil der in Deutschland erneuerbar erzeugten Strommengen in Anspruch genommen, da sich die Direktvermarktung für die Erzeuger in der Regel nicht lohnt – höchstens für Technologien, die sehr nahe an der Marktfähigkeit liegen und deswegen ohnehin eine geringe EEG-Einspeisevergütung erhalten. Ökostromanbieter, die ohnehin die EEG-Einspeisevergütung nicht in Anspruch nehmen, konnten zwar das Grünstromprivileg nutzen. Sie beziehen aber häufig Strom günstiger aus dem Ausland (z. B. aus Österreich, der Schweiz und Norwegen), wodurch das Grünstromprivileg ebenfalls nicht anwendbar wurde.

Im Zuge der EEG-Reform in 2014 wurde das Grünstromprivileg schließlich wieder abgeschafft.

Das Grünstromprivileg darf nicht verwechselt werden mit dem Eigenstromprivileg, welches mit erneuerbaren Energien nichts zu tun hat.

Siehe auch: erneuerbare Energie, Erneuerbare-Energien-Gesetz, Ökostrom, Eigenstromprivileg, Einspeisevergütung

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