Kernbrennstoffsteuer
Definition: eine Steuer auf Kernbrennstoffe, auch als Brennelementesteuer bezeichnet
Allgemeiner Begriff: Energiesteuer
Englisch: nuclear fuel tax
Autor: Dr. Rüdiger Paschotta
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Ursprüngliche Erstellung: 24.05.2015; letzte Änderung: 20.08.2023
URL: https://www.energie-lexikon.info/kernbrennstoffsteuer.html
Die deutsche Bundesregierung hat eine seit 2011 erhobene sogenannte Kernbrennstoffsteuer eingeführt, die Ende 2016 auslief. Sie wurde also eine Verbrauchsteuer im Bereich der Energiesteuern deklariert und wurde auf die üblichen Kernbrennstoffe Uran 233 und 235 sowie Plutonium 239 und 241 erhoben. Da solche Kernbrennstoffe für ihre Verwendung zu sogenannten Brennelementen verarbeitet werden, wird die Steuer auch als Brennelementesteuer bezeichnet.
Zweck der Kernbrennstoffsteuer
Mit der Kernbrennstoffsteuer sollen Geldmittel beschafft werden, die zur kostspieligen Sanierung von Atommülllagern (beispielsweise von Asse II) beitragen können, damit dem Staat und damit den Steuerzahlern diese Kosten nicht vollständig aufgebürdet werden. Diese Steuer erhöht die Produktionskosten für elektrische Energie aus Kernkraftwerken um einen Betrag von der Größenordnung 1 ct pro Kilowattstunde.
Politischer Hintergrund
Zur Zeit der Einführung der Kernbrennstoffsteuer galt die gerade eben von der Bundesregierung beschlossene Laufzeitverlängerung für deutsche Kernkraftwerke. Sie konnte als eine Art Gegenleistung für den enormen wirtschaftlichen Vorteil der Laufzeitverlängerung angesehen werden. Der oben beschriebene Verwendungszweck der Gelder ist natürlich auch nachvollziehbar.
Die Laufzeitverlängerung wurde dann unter dem Eindruck der Atomkatastrophe von Fukushima rückgängig gemacht; die Kernbrennstoffsteuer blieb jedoch entgegen ursprünglichen Erwägungen zunächst erhalten, nachdem deren Verwendungszweck ja nicht entfallen war. Ende 2016 lief man die Steuer aber schließlich auslaufen.
Scheitern der Steuer durch juristische Einwände
Mehrere Kraftwerksbetreiber wehrten sich mit juristischen Mitteln gegen die Steuer. Ein Ansatzpunkt hierbei war, dass sie diese Steuer als eine staatliche Beihilfe für andere Arten der Stromerzeugung betrachten. Auf dieser Grundlage wird das Recht des Staates (gemäß EU-Recht) bestritten, eine solche Steuer zu erheben. Eine höchstrichterliche Entscheidung vom Europäischen Gerichtshof erfolgte im Juni 2015; die Klagen wurden abgelehnt. Zuvor hatte bereits der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die deutsche Brennelementesteuer für zulässig erklärt.
Andererseits wurde auch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes als Voraussetzung für diese Steuer bestritten; die Steuer sei deswegen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Diese Position hat in 2011 auch das Finanzgericht Hamburg im Rahmen eines Eilverfahrens vertreten, wurde von der Bundesregierung jedoch bestritten; auch das Finanzgericht Baden-Württemberg urteilte anders. In 2017 hat schließlich das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass die Kernbrennstoffsteuer mangels Zuständigkeit des Bundes zur Einführung einer solchen Steuer rechtswidrig sei. (Der Bund darf zwar Verbrauchssteuern einführen, aber die Kernbrennstoffsteuer als eine Steuer auf Produktionsmittel statt auf Endprodukte ließ man nicht als Verbrauchsssteuer gelten.) Die Stromkonzerne werden deswegen Rückzahlungen in einem Umfang von insgesamt gut sechs Milliarden Euro erhalten. Abzuwarten bleibt, ob die Politik auf eine andere Art eine Beteiligung der Stromerzeuger an der Sanierung von Atommülllagern herbeiführen wird.
Literatur
[1] | Gesetzestext zum Kernbrennstoffsteuergesetz, http://www.gesetze-im-internet.de/kernbrstg/ |
Siehe auch: Kernenergie, Kernkraftwerk, Brennelement, Energiesteuer
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