Mieterstrom
Definition: elektrische Energie, die in dezentralen Anlagen erzeugt und direkt (nicht über das öffentliche Stromnetz) an Mieter geliefert wird
Kategorie: elektrische Energie
Autor: Dr. Rüdiger Paschotta
Wie man zitiert; zusätzliche Literatur vorschlagen
Ursprüngliche Erstellung: 19.07.2015; letzte Änderung: 20.08.2023
Der Begriff Mieterstrom ist in den letzten Jahren gebräuchlich geworden für elektrische Energie, die in dezentralen Stromerzeugungsanlagen erzeugt wird und direkt (also nicht über das öffentliche Stromnetz) an Mieter in Mehrfamilienhäusern oder gewerblichen Gebäuden geliefert wird. Es geht also um eine Form von Direktvermarktung für eine sehr verbrauchernahe Stromerzeugung.
In der Regel handelt es sich bei den für Mieterstrom verwendeten Erzeugungsanlagen entweder um Photovoltaikanlagen auf Dachflächen oder um kleine Blockheizkraftwerke (Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung), die z. B. mit Erdgas betrieben werden. Vereinzelt werden auch Kleinwindenergieanlagen eingesetzt. Im Falle der Photovoltaik und Windenergie handelt es sich um erneuerbare Energie, die mit sehr geringer Umweltbelastung erzeugt werden kann. Im Falle der Kraft-Wärme-Kopplung werden zwar meistens fossile Energieträger wie Erdgas verwendet, wodurch auch gewisse klimaschädliche CO2-Emissionen entstehen, aber immerhin handelt es sich um eine besonders effiziente Form der Nutzung solcher Energieträger. In manchen Fällen wird auch in der Nähe erzeugtes Biogas verwendet, also wiederum erneuerbare Energie.
Der wesentliche Unterschied zwischen Mieterstrom und Strom, der von einem Erzeuger in das öffentliche Netz eingespeist und von Anderen darüber bezogen wird, ist der Transport der Energie durch das öffentliche Stromnetz, der bei Mieterstrom entfällt. Dieser Aspekt hat zwar eher geringfügige Auswirkungen auf die benötigten Kapazitäten der Stromnetze und damit auf die dafür entstehenden Kosten, verändert aber die betriebswirtschaftliche Kalkulation entscheidend, wie weiter unten diskutiert wird.
Ergänzung durch Strom aus dem öffentlichen Netz
In aller Regel wird die elektrische Energie aus den lokalen Anlagen ergänzt durch Energie aus dem öffentlichen Stromnetz, d. h. es handelt sich nicht um eine energieautarke Lösung, weil die Realisierung einer solchen technisch erheblich aufwendiger wäre. Der Anteil der lokal erzeugten Energie liegt häufig unter 50 %.
Übrigens wird der Begriff Mieterstrom häufig so verwendet, dass nicht klar ist, ob nur der lokal erzeugte Strom damit gemeint ist oder die gesamte Stromlieferung an die Verbraucher.
Für die Mieter ist es nicht direkt relevant, welcher Anteil der elektrischen Energie lokal erzeugt wird und wie viel von der lokalen Erzeugung in der Stromnetze eingespeist wird. Sie bekommen vom Betreiber der Anlagen einfach elektrische Energie zu einem gewissen Tarif geliefert, der häufig deutlich günstiger ist als für Strombezug allein aus dem öffentlichen Netz.
Die Versorgungssicherheit für die Mieter ist im Wesentlichen dieselbe wie für Kunden, die Energie nur aus dem öffentlichen Stromnetz beziehen. Wenn nämlich die lokalen Anlagen einmal ausfallen, kann die benötigte Energie ja problemlos aus dem öffentlichen Netz bezogen werden.
Eigenverbrauch und Direktverbrauch
Unter dem Direktverbrauch versteht man den Anteil der von der lokalen Erzeugungsanlage erzeugten elektrischen Energie, der unmittelbar am Ort vom Anlagenbetreiber oder von dessen Mietern verbraucht wird. Zu Zeiten, in denen die erzeugte Leistung die momentan verbrauchte Leistung übersteigt, wird der Überschuss in das öffentliche Stromnetz eingespeist.
Die von den Mietern direkt verbrauchte Energie zählt nicht als Eigenverbrauch, da die Mieter wirtschaftlich gesehen vom Anlagenbetreiber getrennte Parteien sind. Eigenverbrauch ist nur das, was der Anlagenbetreiber selbst verbraucht; dies ist ein Teil des Direktverbrauchs.
Falls der Anlagenbetreiber selbst keine Räume in den betroffenen Gebäuden nutzt (außer evtl. für den Betrieb der Stromerzeugungsanlagen), gibt es einen Eigenverbrauch allenfalls für diese Anlagen selbst. Anders ist der Fall, dass der Anlagenbetreiber der Besitzer eines Mehrfamilienhauses ist, in dem er eine Wohnung selbst nutzt. Selbst dann ist der Anteil des Eigenverbrauchs meist klein, außer bei sehr kleinen Häusern mit z. B. nur zwei Wohnungen.
Betriebswirtschaftliche Aspekte
Die reinen Erzeugungskosten für elektrische Energie liegen bei dezentralen Anlagen erheblich höher als bei Großkraftwerken – bei der Photovoltaik wegen der wesentlich höheren spezifischen Investitionskosten und bei KWK-Anlagen wegen der höheren Bezugskosten für die Brennstoffe, höheren Kosten für Wartung und Betriebsüberwachung sowie wegen der geringeren Lebensdauer. Trotzdem kann die Nutzung dezentral erzeugter Energie betriebswirtschaftlich deutlich günstiger sein als die Nutzung von Energie aus dem öffentlichen Stromnetz. Wenn nämlich die Energie auf dem Weg zwischen dem Erzeuger und dem Verbraucher (Mieter) nicht das öffentliche Stromnetz durchläuft, entfallen die Kosten für Netznutzungsentgelte und die Konzessionsabgabe, ebenfalls die Stromsteuer. Vor der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in 2014 kam noch ein Rabatt von 2 ct/kWh auf die EEG-Umlage dazu, die schließlich in 2022 abgeschafft wurde. In diesen Jahren musste aber auf den Direktverbrauch durch die Mieter die volle EEG-Umlage bezahlt werden. Dagegen war der Eigenverbrauch des Anlagenbetreibers weiterhin von der EEG-Umlage befreit, falls die Nennleistung der Anlage unter 10 kW liegt. (Bei Anlagen höherer Leistung war ein reduzierter Anteil der EEG-Umlage zu zahlen.) Dies bedeutete beispielsweise, dass ein Gewerbebetrieb, der eine Photovoltaikanlage auf seinen Dächern selbst betreibt, finanziell deutlich besser gestellt war als ein anderer, der diese Aufgabe auf einen externen Betreiber überträgt.
Ein wichtiger Faktor für die betriebswirtschaftliche Bilanz von Mieterstromprojekten ist also der Anteil des Direktverbrauchs. Soweit nämlich erzeugte Energie nicht direkt verbraucht wird, muss sie in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden, wofür der Betreiber nur die Einspeisevergütung erhält; diese liegt heute wesentlich tiefer als der Tarif für zu anderen Zeiten aus dem Netz bezogenen Strom. Der Anteil des Direktverbrauchs hängt von diversen Faktoren ab:
- Grundsätzlich kann er umso höher sein, je kleiner die installierten lokalen Erzeugungsanlagen dimensioniert sind. Andererseits bedeutet eine kleine Dimensionierung natürlich, dass der Anteil des lokal erzeugten Stroms an Gesamtverbrauch relativ gering wird, und eventuell werden dadurch auch die spezifischen Stromerzeugungskosten erhöht (v. a. bei KWK-Anlagen).
- Im Falle der Photovoltaik erfolgt der Großteil der Stromerzeugung in den Stunden mit starker Sonneneinstrahlung, wo jedoch im Falle von Wohngebäuden der Strombedarf relativ gering ist. Man wird also in solchen Zeiten häufig Stromüberschüsse haben, die mit geringem Erlös in das Stromnetz eingespeist werden müssen, in anderen Stunden jedoch teureren Strom aus dem Netz beziehen müssen. Da allerdings die Stromerzeugungskosten mit PV inzwischen weit unter den Kosten für Strom aus dem Netz liegen, kann der Betrieb insgesamt trotzdem rentabel sein. Im Prinzip könnte auch ein Solarstromspeicher auf der Basis von Batterien eingesetzt werden, um die mit täglichen Überschüsse einzuspeichern und am Abend und in der Nacht nutzbar zu machen, jedoch ist dieser Ansatz bis auf weiteres betriebswirtschaftlich schädlich, d. h. er erhöht insgesamt die Kosten der Stromversorgung.
- Besser gelingt die zeitliche Anpassung von Erzeugung und Verbrauch im Falle der Kraft-Wärme-Kopplung – insbesondere dann, wenn auch ein Wärmespeicher zur Verfügung steht. Dann können die Maschinen nämlich gezielt zu den Zeiten mit voller Leistung arbeiten, in denen der Strombedarf am höchsten ist.
- Auch der zeitliche Verlauf des Strombedarfs (das Lastprofil) spielt eine wichtige Rolle. Im Vergleich zu Wohngebäuden ist der Strombedarf in gewerblich genutzten Gebäuden häufig gerade in den Stunden hoch, in denen die Photovoltaik viel liefert, sodass man auch mit Photovoltaik einen hohen Anteil von Direktverbrauch (ohne Einsatz von Solarstromspeichern) erzielen kann. Wohngebäude sind diesbezüglich ungünstiger; allerdings wird das Lastprofil durch Zusammenfassung einer größeren Zahl von Wohnungseinheiten erheblich vergleichmäßigt, sodass ein höherer Anteil des Direktverbrauchs möglich ist als bei einem Einfamilienhaus. Der letzte Aspekt ist ein gewisser Ausgleich für die Benachteiligung durch Erhebung der EEG-Umlage auf den Direktverbrauch durch Mieter im Gegensatz zum Eigenverbrauch.
Bei der direkten Belieferung von Mietern mit lokal erzeugtem Strom handelt es sich um eine Form von Direktvermarktung. Die deutsche Bundesregierung strebt an sich an, die Direktvermarktung von erneuerbarer Energie durch entsprechende Anreize möglichst stark auszuweiten, um damit die System- und Marktintegration der erneuerbaren Energien zu fördern. Allerdings hat die Streichung des Rabatts bei der EEG-Umlage für PV-Anlagen (des Grünstromprivilegs), die von der EU-Kommission gefordert worden war, in 2014 solche Anreize natürlich vermindert. Es gibt allerdings Bestrebungen, die Direktvermarktung demnächst auf andere Weisen zu fördern. Die Suche nach einer europarechtskonformen Regelung scheint allerdings bisher noch zu keinem konkreten Konzept geführt zu haben.
Einige Stimmen haben (vor allem während der Vorbereitung der EEG-Novelle 2014) davor gewarnt, dass neue Mieterstromprojekte durch die Belastung mit der vollen EEG-Abgabe (seit der EEG-Novelle 2014) schwierig realisierbar seien; der betriebswirtschaftliche Rahmen sei dafür zu eng geworden. Allerdings ist die entstandene zusätzliche Kostenbelastung nicht allzu hoch; von daher sollte es nach wie vor möglich sein, Gesamtkosten zu erzielen, die deutlich unter denen für Strom aus dem öffentlichen Stromnetz liegen. Hinzu kommt, dass viele Mieter auch aus ideellen Gründen und/oder Image-Gründen einen höheren Anteil von Solarstrom oder besonders effizient genutzter fossiler Energie bevorzugen. Allerdings strebt die deutsche Bundesregierung ungeachtet ihrer häufig wiederholten Forderungen nach mehr Direktvermarktung an, in 2016 zusätzlich zu den bisherigen Änderungen auch noch eine Stromsteuer von 2,05 ct/kWh auf den Mieterstrom zu erheben. Dies soll jedenfalls für Anlagen gelten, die mehr als 20 000 kWh pro Jahr produzieren. Die zusätzliche Steuer betrifft also zumindest größere Einfamilienhäuser und könnte dort bei zukünftigen Projekten den Anteil des Solarstroms reduzieren.
Administrativer Aufwand
Im Vergleich zum Eigenverbrauch durch den Anlagenbetreiber selbst ist die Belieferung von (privaten oder gewerblichen) Mietern administrativ aufwendiger. Vor allem bei größeren Gebäuden entsteht ein gewisser Aufwand darin, die Mieter für die Annahme entsprechender Angebote zu motivieren; es müssen die Vorteile dargelegt und ggf. Bedenken ausgeräumt werden. (Es liegt natürlich im Interesse des Anlagenbetreibers, dass er möglichst alle Mieter für das Mieterstromprojekt gewinnen kann.) Im Betrieb müssen dann die jeweils verbrauchten Energiemengen erfasst und entsprechende Stromrechnungen erstellt werden. Hierbei gilt es eine Reihe rechtlicher Rahmenbedingungen zu beachten. In manchen Fällen werden diese administrativen Aufgaben von externen Dienstleistern übernommen.
Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)
In der Schweiz gibt es seit 2018 die Möglichkeit, einen vertraglichen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) zu bilden – meist den Hausbesitzer sowie mehrere Mieter umfassend. Möglich ist dies nur für Parteien, die einen gemeinsamen Stromanschluss haben (nicht also z. B. für benachbarte Einfamilienhäuser). Sie treten dann gegenüber dem lokalen Stromversorger gemeinsam (als Zusammenschluss) auf und regeln ihre internen finanziellen Aufteilungen untereinander. Das Eigentum der Anlage muss nicht geteilt sein; beispielsweise kann der Hauseigentümer die Anlage errichten und betreiben und den im ZEV integrierten Mietern damit erzeugten Strom verkaufen. Der Strompreis für den lokal erzeugten Strom wird dann irgendwo zwischen den (inzwischen nicht mehr allzu hohen) Erzeugungskosten und den Kosten für Strom aus dem öffentlichen Netz liegen. Für die Verbrauchsabrechnungen gibt es staatlich vorgegebene Regeln, bei deren Umsetzung auch gewisse Firmen helfen können.
Genutzt wird die Möglichkeit der Bildung eines ZEV meistens für Photovoltaikanlagen, aber auch z. B. ein Blockheizkraftwerk kann in einem ZEV betrieben werden. Der zentrale Vorteil ist wie in Deutschland beim Mieterstrom, dass damit der gesamte Verbrauch im Gebäude als Eigenverbrauch gezählt werden kann. Dies ist umso wichtiger, je mehr die (von der Standortgemeinde abhängige) Einspeisevergütung unter dem Stromtarif des Stromversorgers liegt.
Mieter können nicht zwangsweise in einem ZEV integriert werden; sie müssen also mit genügend attraktiven Bedingungen dafür gewonnen werden. Ohnehin müssen seit 2022 die Minderkosten zu gleichen Teilen auf Grundeigentümer und Mieter verteilt werden.
Siehe auch: dezentrale Energieerzeugung, Photovoltaik, Kraft-Wärme-Kopplung, Direktverbrauch, Grünstromprivileg
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